Neuer Impuls durch § 38 EGAO für Tax Compliance Systeme oder lame duck?

Neuer Impuls durch § 38 EGAO für Tax Compliance Systeme oder lame duck?

Bürokratiemonster oder lohnende Investion?

In der aktuellen Situation, in der sich Unternehmen im Dauerkrisenmodus durch Pandemie, Energiekrise aufgrund Russland-Ukraine Krieg und Handelskonflikt zwischen USA und China befinden und mit Preisdruck, Fachkräftemangel und schwierigem Umfeld bei notwendigen Investitionen kämpfen, soll der Frage nachgegangen werden, ob man sich gerade jetzt mit dem Thema Tax Compliance erstmals oder erneut beschäftigen sollte.

Unter Tax-Compliance wird die Einrichtung und Pflege eines Systems zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung steuerlicher Pflichten in allen Staaten der unternehmerischen Tätigkeit unter Berücksichtigung der unternehmenseigenen Steuerstrategie verstanden.

Aktuell schätzt die Mehrheit der Unternehmen den Reifegrad ihres Tax CMS mit maximal 50% ein und nur 13% haben ein Tax CMS Projekt abgeschlossen. Dies geht aus einer Studie zum Stand der Implementierung von Tax CMS von pwc vom Januar 2020 hervor.

Motive für Tax CMS

Doch was sind die Beweggründe der Unternehmen, die ein Tax CMS-Projekt gestartet haben?

Hauptmotivation ist die Vermeidung der Haftung der Geschäftsleitung, daneben wurden in der o.g. Studie von pwc auch die Sicherstellung der Tax Compliance, Haftungsvermeidung für Mitarbeiter und Verbesserung der bestehenden Prozesse genannt. Weitere interessante Ergebnisse dieser Studie sind daher, dass nur rund ein Drittel der Unternehmen die Ergebnisse der eigenen Risikoidentifizierung für gut geeignet hält, um angemessene präventive Maßnahmen festzulegen. Auch überraschend ist, dass etwa bei einem Drittel der Unternehmen die laufende Verbesserung des Tax CMS nicht sichergestellt ist und nur ein Drittel der Unternehmen systematisch Wirksamkeitstests durchführt.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts geriet das Thema Tax CMS oft erst durch die geplante und wieder verschobene Einführung des § 2b UStG erstmals in den Fokus.

Für viele andere Unternehmen war dagegen der Anwendungserlass zu § 153 AO vom Mai 2016 der Anlass, sich erstmals mit dem Thema „Tax Compliance“ zu befassen. Das BMF wies damals daraufhin, dass „ein eingerichtetes innerbetriebliches Kontrollsystem, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, gegebenenfalls ein Indiz darstellen kann, das gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit sprechen kann.“ Die konkrete Ausgestaltung des Tax CMS blieb zunächst offen. Die Einrichtung eines Tax CMS erschien nun jedoch als praktikables Instrument um eine Enthaftung der Geschäftsleitung zu bewirken.

Aufgrund des Praxishinweis 1/2016 des IDW sind inzwischen jedoch Leitlinien für die Ausgestaltung von Tax CMS vorhanden. Auch der im September 2022 aktualisierte Prüfungsstandard IDW PS 980 macht nochmals deutlich, dass das Tax CMS angemessen und wirksam sein muss.

Um ein angemessenes Tax CMS installieren zu können, ist aber das Beurteilen der Risiken im eigenen Unternehmen eine Grundvoraussetzung. Auch der BGH hat in dem viel beachteten Urteil vom 9. Mai 2017 – 1StR 265/16 deutlich gemacht, dass ein „effizientes“ Compliance-Management eine bußgeldmindernde Wirkung entfalten kann.

Wenn also die Hauptmotivation der Unternehmen in einer Haftungsvermeidung für die Unternehmensleitung besteht, dann darf das Tax CMS keine Feigenblattfunktion einnehmen. Vielmehr sollte wirklich ein passgenaues, schlankes System im Unternehmen durch einen (Tax) Compliance Officer entwickelt werden. Diese Lösung verursacht angemessene Kosten und möglichst wenig Bürokratie. Die Entwicklung des Tax CMS kann im besten Fall sogar zu einer Optimierung der Steuerprozesse im Unternehmen führen, was eine Entlastung der Steuerfunktion und freie Kapazitäten für weitere Aufgaben bedeutet. Das Entwickeln eines Tax CMS, das am Bedarf des Unternehmens vorbeigeht, d.h. wesentliche Risiken nicht erkennt, sich nicht weiterentwickelt oder nicht zur Anwendung kommt, kann dagegen Compliance Verstöße nicht verhindern und auch keine Haftungsvermeidung bewirken.

Prüfung des Tax CMS

Ob das Tax CMS geprüft sein muss und durch wen diese Prüfung erfolgen kann, ist in einem weiteren Schritt zu überlegen.

Die Prüfung durch Wirtschaftsprüfer nach IDW PS 980 verursacht Kosten und stellt leider keine rechtssichere Garantie dafür dar, dass straf- oder bußgeldrechtliche Vorwürfe gegen die Geschäftsführung erhoben werden. Allerdings sinkt bereits durch die Implementierung eines Tax CMS das Risiko den Tatbestand der Steuerhinterziehung im Unternehmen zu verwirklichen. Das allein stellt somit schon eine lohnende Investition dar. Eine Prüfung des Tax CMS reduziert dieses Risiko nochmals signifikant. Aber wie lange hält dieser Effekt?

Wer die Entwicklung der Steuergesetzgebung in den letzten Jahren mitverfolgt hat, kann beobachten wie mindestens im Halbjahrestakt Änderungen umzusetzen sind oder neue Berichtspflichten einzuführen sind. Ein einmal geprüfter status quo, kann also auch keine dauerhafte Sicherheit vermitteln, dass geht nur über ein gelebtes CMS. Das Tax CMS ist wie das CMS selbst ein System, das überwacht und verbessert werden muss.

Neben den bereits aufgeführten guten Gründen sich nun ernsthaft mit dem TAX CMS zu beschäftigen, kommt seit dem 1.1.2023 ein weiterer Anreiz hinzu. Nachdem zunächst in Bayern im Februar 2022 ein Pilotprojekt mit zwei bayerischen Unternehmen zur Beschleunigung von Betriebsprüfungen unter Einbeziehung des Tax CMS gestartet hatte, wurde noch im Dezember 2022 das EGAO erweitert. Der neue § 38 des Art 97 EGAO enthält eine bis 30. Juni 2029 befristete Regelung zur Prüfungserleichterung in kommenden Betriebsprüfungen:

„Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems hinsichtlich der erfassten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht, kann die Finanzbehörde auf Antrag Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Verhältnisse eintreten.“

Hier zeigt sich nochmals, dass nur ein wirksames System zu Vorteilen führt.

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage, sollte man sich gerade jetzt mit dem TAX CMS beschäftigen, kann daher nur lauten: ja und das bleibt auch weiterhin so.  Nur die regelmäßige Fortentwicklung des Systems sichert einen nachhaltigen Schutz vor non-compliance und Haftung.

Wenn Sie sich die notwendigen Kenntnisse zur Entwicklung eines Tax Compliance Systems aneignen wollen, können Sie mit dem Fernlehrgang zum Tax Compliance Officer jetzt sofort durchstarten:

Certified Tax Compliance Officer – Fernstudium

 

Ohne Tax Compliance mit einem Bein im Kittchen

Die Weiterbildung im Bereich Compliance und die Ausbildung eines Spezialisten innerhalb eines bestehenden Compliance Management Systems (CMS) mit der Integration eines Tax Compliance Officers hat mit einem Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) aus dem Jahr 2017 deutlich an Wichtigkeit gewonnen.

Erhöhte Pflichten, Vorgaben im Hinblick auf Transparenz, sowie Dokumentationspflichten und die Digitalisierung stellen die Funktionen und Vorgaben jedes Unternehmens im Bereich der steuerlichen Aufgaben vor immer größere und vor allem neue Herausforderungen. Veränderte rechtliche Rahmenbedingungen und eine deutlich gestiegene und restriktive Handhabung durch das Finanzamt verstärken dies deutlich.

Ein Tax Compliance Officer im Unternehmen? Ein Thema, welches nach heutigem Stand für jedes Unternehmen, gleich welcher Größe und Branche, sowohl in persönlicher Haftungshinsicht als auch gegen den Schutz gegenüber Korruption oder sonstigen globalen Gefahren und Angriffen von größter Wichtigkeit ist.

Umso mehr, da der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 9. Mai 2017 (BGH 1 StR 265/16) bestätigt hat, dass ein funktionierendes Tax Compliance Management System bei der Festsetzung von Strafen, zum Beispiel im Tatbestand der Korruption, oder bei der Bemessung von Bußgeldern bei Steuervergehen oder steuerlichen Missständen berücksichtigt werden kann. Dies soll an dem nachfolgenden Tatbestand näher dargestellt werden.

Panzerhaubitzen nach Griechenland

In 2001 verkaufte ein in Deutschland ansässiges Rüstungsunternehmen 24 Panzerhaubitzen zum Preis von 188.008.929 Euro an Griechenland. In diesem Zusammenhang gaben der Angeklagte, ein leitender Angestellter und Prokurist des Rüstungsunternehmens, und sein Vorgesetzter im August 2002 eine vom Unternehmen X gestellte Provisionsrechnung in Höhe von 1.858.584,18 Euro (brutto) bzw. 1.602.227,74 Euro (netto) zur Zahlung frei und leiteten sie an die Buchhaltung im Rüstungsunternehmen weiter.

Bei dem Unternehmen X handelt es sich um eine im Jahr 1997 von zwei ehemaligen Abgeordneten des Deutschen Bundestages und einem Professor einer Technischen Universität gegründete (Beratungs-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ausschließlich im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Verkaufs der Panzerhaubitzen an Griechenland aktiv wurde. Sie verfügte über einen persönlichen Kontakt zum damaligen griechischen Verteidigungsminister, war aber in offizielle Verhandlungen mit Griechenland zu keinem Zeitpunkt eingebunden. Bei der Freigabe der Rechnung war dem Angeklagten bewusst, dass dieses Unternehmen X seine im Vorfeld des Vertragsschlusses erbrachten Dienstleistungen auf der Grundlage von Bestechungsabreden erbracht hatte.

Die Rechnung wurde von der Buchhaltung des Rüstungsunternehmens beglichen und als ordentliche Betriebsausgabe der Firma für das Jahr 2002 verbucht.

Die an das Unternehmen X gezahlte Provision ging entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vollumfänglich in die unterzeichnete Erklärung des Rüstungsunternehmens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2002 als Betriebsausgabe ein. Der hierauf ergangene unrichtige Feststellungsbescheid des Finanzamts im Jahr 2004 führte zu einem nicht gerechtfertigten Steuervorteil des Rüstungsunternehmens in Höhe von 1.602.227,74 Euro.

In den Jahren 2002 und 2004 erhielt der Angeklagte von einem mit ihm befreundeten Vertreter des Rüstungsunternehmens in Griechenland aus den von dem Rüstungsunternehmen an ihn gezahlten Provisionen bzw. Vergütungen im Zusammenhang mit dem Projekt Panzerhaubitze verdeckte Provisionszahlungen in Höhe von zusammen mehr als 657.000 Euro auf sein Konto bei einer Schweizer Bank.

Auf den strafrechtlich nicht verjährten Veranlagungszeitraum 2004 entfiel dabei ein Betrag von 357.892,10 Euro. Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Angeklagte verschwieg den Erhalt dieser Zahlungen sowie daraus resultierende Kapitalerträge in Höhe von 14.374,89 Euro gegenüber den Finanzbehörden in seiner abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004. Er verkürzte hierdurch Einkommensteuer in Höhe von 140.508 Euro sowie Solidaritätszuschlag in Höhe von 7.727,94 Euro. Eine von ihm in 2014 hierzu abgegebene und auf Schätzungen beruhende Selbstanzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt hat das Landgericht für unwirksam erachtet. Nach seiner Auffassung war die Steuerhinterziehung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt bereits entdeckt; auch habe der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit einer Entdeckung rechnen müssen.

Tax Compliance Management System

Das Landgericht München als Vorinstanz hatte den Mitarbeiter des Rüstungsunternehmens, obwohl dieser eine Selbstanzeige getätigt hatte, unter anderem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Rüstungsunternehmens verurteilt. Dabei galt es als eindeutig erwiesen, dass auch die Geschäftsführung Kenntnis von den Bestechungen hatte. Entsprechend hat das Landgericht München dazu auch gegen das Unternehmen als Nebenbeteiligte ein Bußgeld in Höhe von 175.000 Euro verhängt.

Die Besonderheit ist, dass der BGH zur Bemessung der Höhe der Geldbuße vorgibt, auch Erkenntnisse zu dem betriebsinternen Kontrollsystem einfließen zu lassen. So ist stets in Betrachtung zu ziehen, ob das Unternehmen ein effizientes Compliance Management System (CMS) im Unternehmen integriert hat, das auf die Verhinderung von Rechtsverstößen ausgelegt ist oder ob es in der Folge eines Verfahrens entsprechende Compliance-Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Regelverletzungen zukünftig jedenfalls drastisch erschwert werden.

Mit dem Anwendungserlass zu § 153 AO hat sich das Bundesministerium für Finanzen (BMF) bereits in 2016 zur Thematik und der Wirkung eines Tax Compliance Management-Systems (Tax CMS) im Unternehmen geäußert. Danach kann bei Berichtigungserklärungen ein Tax CMS ein Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit darstellen und damit zugunsten des Steuerpflichtigen wirken, indem die Anzeige als Korrektur gemäß § 153 AO und nicht als Selbstanzeige nach § 371 AO gewertet wird.

Der BGH hat nun erstmalig dieses Thema aufgegriffen und zeigt, dass auch die Rechtsprechung hinter dem vom BMF aufgestellten Grundsatz steht, dass ein effizientes (Tax) Compliance Management System ein Indiz gegen vorsätzliche oder fahrlässige Steuerverkürzung ist.

Umsetzung im Unternehmen – Der Tax Compliance Officer (TCO)

Neben der tatsächlichen Vermeidung von Rechtsverstößen gibt es mit dem BGH-Urteil vom 9.5.2017 nun ein weiteres deutliches Argument, ein Tax CMS im Unternehmen zu installieren. Bisher gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Bedeutung eines Tax CMS. Doch die hier genutzte Gelegenheit, sich zu der Bemessung der Geldbuße zu äußern, zeigt, dass auch die Gerichte gewillt sind, einem effizienten Tax CMS eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Rechtsfolgen von Verstößen beizumessen.

Unternehmen, ihre gesetzlichen Vertreter und die unternehmensseitigen Ansprechpartner der Betriebsprüfer sehen sich häufiger mit Vorwürfen und der Androhung konfrontiert, Vorgänge auch strafrechtlich untersuchen zu lassen. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Gesetzeslage sich seit 2011 kontinuierlich verschärft hat und Betriebsprüfungen heute kritischer verlaufen als früher sollte über die Einrichtung eines Tax Compliance Management Systems zwingend nachgedacht werden bzw. ein bestehendes CMS sollte in jedem Fall im Segment der Tax Compliance erweitert werden. Die Integration eines Tax Compliance Officers sollte als Pflicht im Unternehmen betrachtet werden, um sich gegen interne und externe Gefahren früh und transparent abzusichern.

Besonders interessant sind dabei auch die Ausführungen des BGH, dass es ebenfalls strafmildernd wirken kann, wenn das Unternehmen in der Folge einer bereits vor dem Gericht anhängigen Straftat seine Regelungen optimiert und die betriebsinternen Abläufe so gestaltet, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig deutlich erschwert werden. Es ist somit nie zu spät, sich Gedanken über die Einrichtung eines Tax CMS zu machen bzw. einen Tax Compliance Officer in ein (bestehendes) Compliance Management System zu integrieren.

Ausbildung zum Tax Compliance Officer

Der WIRTSCHAFTScampus bietet nun einen Fernlehrgang zum Tax Compliance Officer an, der es den Teilnehmern ermöglicht, ein Tax Compliance-System in ihren Unternehmen einzurichten, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass die unternehmerische Steuerstrategie zielgenau verfolgt wird. Drei umfassende und gut gegliederte sowie teilnehmerorientierte Lehrbriefe vermitteln den Stoff in dem Tempo, das der Teilnehmer selbst für sich bestimmen kann. An einem Präsenztag wird den Teilnehmern ein Gesamtüberblick geboten und die Gelegenheit gegeben, durch Fragen ihren persönlichen Wissensbedarf abzudecken.

Alle Einzelheiten zum Certified Tax Compliance Officer (TCO) finden Sie beim Fernlehrgang Tax Compliance Management.

Quellenangabe:

Veröffentlichung „BGH 1 StR 265/16 – Urteil vom 9. Mai 2017 (LG München I)“

Compliance und Steuerhinterziehung

Prolog:

„Steuerhinterziehung ist der strafbare Versuch des Steuerzahlers, das staatliche Versprechen der Steuergerechtigkeit auf privater Basis zu realisieren.“

Helmar Nahr, deutscher Mathematiker und Ökonom, *1931

 

Mit unserem Blogbeitrag zum Thema Steuerhinterziehung und Compliance möchten wir sowohl auf die Historie und Hintergründe des seit Jahrtausenden aktuellen Themas Steuerhinterziehung eingehen als auch konkrete Präventionen und Instrumentarien darstellen, welche durch ein Tax Compliance-System für Unternehmen und Geschäftsführer zur Sicherung des Unternehmens und der persönlichen Haftung geschaffen werden können. Der Beitrag untergliedert sich in die beiden Schwerpunkte:

I. Steuerhinterziehung im Blick der Zeit
(Stefan Haas)

II. Tax Compliance als Lösung
(Prof. Dr. Volker H. Peemöller)

 

Von den Pyramiden über den Schuldenturm zu Al Capone

Im alten Ägypten gab es die Erntesteuer und einen Nil-Zoll. Da die Pharaonen sehr darauf bedacht waren, ihre Besitztümer zu erweitern und auszudehnen, überprüften deren Kontrolleure streng die Erträge der Ernte ihrer Bauern und vermaßen präzise deren Felder und Besitztümer. Schon bei den geringsten Unstimmigkeiten züchtigten sie die Bauern mit Stockhieben. Auf Steuerhinterziehung und Verstöße gegen die aufgestellten Steuerregelungen stand im alten Ägypten, und ausdrücklich nicht nur dort, die Prügelstrafe.

Steuerhinterziehung ist somit ausdrücklich kein Vergehen oder eine Erscheinung der Neuzeit und setzt sich auch nach den strengen Regeln der Pharaonen weiter fort. Im Mittelalter ernteten die Bauern in der Nacht, um die Abgabe des Zehnten zu umgehen. Wer weniger zahlte, als das Gesetz es von ihm verlangte, musste anders als heute nicht nur mit Geld- oder Gefängnisstrafen rechnen. Oft war eine, meist öffentliche, Verurteilung und der Gang ins Gefängnis erst der Anfang einer, oft langjährigen oder sogar lebenslangen Bestrafung. Im Vergleich zur heutigen Zeit waren damals die Strafen für Steuersünder deutlich kreativer.

Noch grausamer und barbarischer waren die Bestrafungen für Steuersünder vor Christi Geburt: Aus dem 9. Jahrhundert vor Christus sind etwa Aufzeichnungen von einem assyrischen Herrscher überliefert, in denen es heißt: „Ich ließ gegenüber dem Stadttor einen Turm bauen, alle Hauptmeuterer schinden und überzog das Gerüst mit ihren Häuten. Einige mauerte ich in den Turm ein.“

Im Mittelalter konnte Steuerhinterziehung den Täter in den persönlichen und geschäftlichen Ruin treiben. Die Stadt verlangte vom Steuersünder die bis zu hundertfache Leistung des von ihm hinterzogenen Betrags. So mancher Bürger und Geschäftsmann verlor so sein gesamtes Vermögen. Zusätzlich verlas die Stadt die vollen Namen der Steuerhinterzieher und ihrer Familien vor dem gesamten Volk und prangert sie öffentlich an. Einheitliche, festgelegte Strafen für überführte Steuersünder gab es im Mittelalter nicht, daher konnte der Rat der Stadt oder der Landesfürst grundsätzlich willkürliche Strafen für die Steuersünder verhängen.


Nürnberger Schuldenturm, errichtet 1323 vom Stadtbaumeister Conrat Strome
(Foto: Wikimedia / By Buendia22 / CC BY-SA 4.0)

Der Tod im Schuldenturm

Noch heute erinnern Relikte aus vergangenen Tagen an das damalige Steuerstrafrecht und die verhängten Strafen. Bis in das 19. Jahrhundert hinein sperrten Städte ihre Steuersünder in einen Schuldenturm. Die Schuldhaft galt als besondere Schande nicht nur für den Täter selber als auch für seine gesamte Familie und deren Angehörige, in der Neuzeit glich sie aber mehr einem offenen Vollzug: Tagsüber konnte der Schuldner arbeiten, um seine Schulden abzutragen. Teilweise hatten die Insassen dort auch die Möglichkeit, ihre Schulden abzusitzen, wie zum Beispiel in Nürnberg, wo der Schuldenturm noch heute zu besichtigen ist. Andere starben aber auch nach über 30 Jahren im Schuldenturm. Somit brachten der Staatsbetrug und die Steuerhinterziehung ihnen den Tod.

Später verloren die Strafen an Einfallsreichtum.

Al Capone und Easy Eddie

So wanderte Al Capone, einer der berüchtigtsten Verbrecher Amerikas, 1931 lediglich ins Gefängnis. Seine zahlreichen Morde konnten Al Capone nicht nachgewiesen werden, er wurde schließlich für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche belangt.

Präsident Herbert Hoover, 31. Präsident der USA, beauftragt seinen FBI-Chef, Capone endgültig das Handwerk zu legen. Mord kann man ihm nicht nachweisen; jeder weiß es, aber niemand sagt es. Und so kommt man auf einen anderen Trick, den Hoover persönlich so umschreibt:


„Wissen Sie, dass er pro Jahr über drei Millionen Dollar verdient, aber er hat keine Steuern bezahlt, weil er nicht in den Büchern steht. Wenn wir nachweisen können, dass er irgendwelche Gelder erhalten hat, können wir ihn wegen Steuerhinterziehung anklagen.“

Die Ermittler des FBI prüfen Capones alte Unterlagen und Rechnungsbücher und beziffern am Ende ihrer Untersuchungen im Jahr 1931 die Steuerschuld des Verbrechers auf mehr als 200.000 Dollar. Die Anklage fordert bei Prozessbeginn 34 Jahre Haft, doch Capones Rechtsanwälte handeln noch vor (!) dem Prozessbeginn eine Strafminderung mit der Staatsanwaltschaft aus. Doch Richter James Wilkerson lässt sich am ersten Tag des Prozesses gegen Capone nicht auf diesen Deal ein, und selbst der massive Bestechungsversuch an die Mitglieder der Jury schlägt fehl, weil die Juroren der Jury von Richter Wilkerson kurzfristig und ohne vorherige Ankündigung ausgetauscht werden.

Am 24. Oktober 1931 wird das Urteil gegen Capone verkündet: Das Gericht verurteile ihn zu 50.000 Dollar Strafe, zusätzlich knapp 8.000 Dollar Gerichtskosten und elf Jahren Gefängnis. Der ehemalige König von Chicago ist am Ende. Zwei Jahre sitzt er in einem Zuchthaus in Atlanta, dann wird er auf die berüchtigte Alcatraz-Gefängnisinsel vor San Francisco verlegt, wo die Ärzte Syphilis bei ihm diagnostizieren. 1939 wird Capone wegen guter Führung und schlechtem Gesundheitszustand aus dem Gefängnis entlassen. Am 25. Januar 1947 stirbt er im Alter von 48 Jahren in Palm Springs an einer Lungenentzündung und wird im kleinsten Kreis, ohne die sonst üblichen Ehren eines großen Gangsterbosses auf dem Mount Carmel Cemetery Friedhof in Hillside, einem Vorort von Chicago, begraben.
Tax Compliance in Chicago?

Bis heute ist fraglich, ob es Al Capone gerettet hätte, wenn sein damaliger Steuerberater Edward J. O’Hare, der von Capone meist „Easy Eddie“ genannt wurde, sich mit Tax Compliance beschäftigt hätte. Kurz vor den steuerlichen Ermittlungen gegen Capone trennten sich die Wege von Capone und O’Hare und der Steuerberater O’Hare schützte sich vor weiteren Ermittlungen gegen ihn selbst durch seine Zusammenarbeit mit dem FBI und dem IRS (Internal Revenue Service). Er wurde zu einem der Hauptzeugen im Prozess gegen Capone und war maßgeblich daran beteiligt, den internen Code, den Capone in seinen Schriftstücken verwendete, zu decrypten. Im November 1939 wurde er in seinem Auto von zwei Auftragskillern mit Schrotgewehren erschossen. Die Täter wurden nie gefasst.

 

Tax Compliance als Lösung

(Prof. Dr. Volker H. Peemöller)

Bei der Vielzahl an Fällen von Steuerhinterziehung kann man getrost vom „Volkssport“ Steuerhinterziehung sprechen. Gierige Manager, prominente Sportler, bekannte Sänger und Politiker haben Steuern hinterzogen. Gleiches gilt natürlich auch für Unternehmen aus allen Branchen wie Banken, Industrieunternehmen oder Baufirmen.

Wann begeht man überhaupt Steuerhinterziehung? Einige Beispiele sollen das verdeutlichen:

Verheimlichen von Einkünften: Nicht alle Einnahmen werden vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben. Es kann sich um Leistungen handeln, die vom Handwerker schwarz erbracht wurden oder um Einnahmen, von denen der Steuerpflichtige vermutet, dass sie nicht erfasst und damit auch nicht dem Finanzamt gemeldet werden.

Angabe tatsächlich nicht entstandener Werbungskosten: Im Rahmen der Lohnsteuerjahreserklärung gibt der steuerpflichtige Arbeitnehmer Werbungskosten für die Fortbildung in seinem Beruf an, die vom Arbeitgeber getragen wurde. Oder er gibt bei einem Kochbuch an, es sei für die fachliche Weiterbildung angeschafft worden.

Angabe nicht entstandener Betriebskosten: Unter der Position Bürobedarf werden Kosten für Hefte und Stifte geltend gemacht, die für die schulpflichtigen Kinder entstanden sind. Es kann sich auch um privat veranlasste Essen handeln, die als betriebliche Ausgabe angesetzt werden.

Scheingeschäfte mit der Ehefrau: Die Ehefrau bekommt ihr bisheriges Haushaltsgeld als „Lohn“ ausbezahlt, wobei zwischen den Ehepartnern vereinbart wurde, dass der „Lohn“ ausschließlich als Haushaltsgeld verwendet werden soll.

Bei der Steuerhinterziehung müssen drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sein:

  • Es muss eine Tathandlung vorliegen.
  • Es muss ein Taterfolg eingetreten sein.
  • Die Tathandlung muss vorsätzlich erfolgt sein.

Tax Compliance-System: Das hilfreiche Instrument

Dort, wo vorsätzlich Steuern hinterzogen werden, wird ein Tax Compliance-System nicht helfen. Ein Tax Compliance-System ist aber in den folgenden Fällen hilfreich:

  • Steuervermeidung

Steuervermeidung ist nicht per se illegal, sondern vielerorts zulässig. Es sollen alle Möglichkeiten und Schlupflöcher ausgenutzt werden, um so wenig Steuern zu bezahlen, wie eben möglich. Die öffentliche Diskussion um die Steuerzahlungen großer Konzerne, wie z. B. Starbucks, Apple und Amazon zeigt aber, mit welchen Imageverlusten der Konzerne dieses Verhalten verbunden sein kann. Problematisch ist die Steuervermeidung dann, wenn es zur Entkoppelung von Leistung und Gegenleistung kommt. Wenn z. B. die reale Wertschöpfung und die Steuerleistung nicht mehr in einem plausiblen Verhältnis stehen.

Für die Bereitstellung der Infrastruktur durch den Staat wird keine Gegenleistung in Form von Steuern entrichtet. Neben Imageverlusten kann diese Steuerpolitik der Gesellschaften auch zu niedrigeren Börsenkursen führen. Die gesellschaftliche Diskussion über die Höhe des Steuersatzes führt auch zu einem geränderten Anlegerverhalten. Die Verwalter der Fonds achten – noch nicht immer, aber immer häufiger – bei ihren Entscheidungen darauf, wie das Steuerverhalten der Gesellschaften ist.

  • Steueroptimierung

Dieser Begriff ist zunächst nicht negativ belastet. Optimierung wird in allen betriebswirtschaftlichen Bereichen betrieben. Hier ist allerdings gemeint, dass die Gesellschaften in Steueroasen beheimatet sind und ihre steuerlichen Gestaltungsspielräume im internationalen Wettbewerb ausschöpfen. Die Folgen sind hier die gleichen wie bei der Steuervermeidung. Diese Unternehmen zeichnen sich regelmäßig durch eine niedrige Steuerquote in ihren Bilanzen aus. Allerdings besteht hier der Unterschied, dass die Ausnutzung des internationalen Wettbewerbs der Steuergesetze nur von den internationalen Konzernen betrieben werden kann. Die Klein- und Mittelbetriebe haben diese Möglichkeit nicht, tragen aber die Kosten der Infrastruktur und werden dafür quasi bestraft. Hohe Steuerquoten von Konzernen sind und waren z. T. Anlass von Beratungsfirmen, diesen Gesellschaften Steuersparmodelle anzubieten.

Nun ist von 60 Ländern Anfang Juni in Paris ein Abkommen unterzeichnet worden, das die Gewinnverlagerung von Großkonzernen verhindern soll. Das BEPS Projekt (Base Erosion and Profit Shifting) hat zu einem Umdenken bei einer großem Zahl von Unternehmen geführt. 55 % der Konzerne gaben bei einer Umfrage an, dass sie die Planung der grenzüberschreitenden Transaktion geändert haben.

  • Fehler oder Nachlässigkeiten in der Steuererklärung

Das deutsche Steuersystem ist unübersichtlich und kompliziert. Es muss deshalb nicht immer kriminelle Energie dahinter stecken, wenn Steuererklärungen Fehler aufweisen. Die Finanzämter sind aber immer schneller dabei, hinter fehlerhaften Steuererklärungen Steuerhinterziehung zu vermuten und gehen deshalb zum Teil rigoros gegen den Steuerpflichtigen vor.

Ob der Steuerpflichtige eine Unrichtigkeit bewusst oder unbewusst erklärt hat, ist aufgrund fließender Grenzen zwischen Vorsatz, Leichtfertigkeit und bloßem Versehen Gegenstand kontroverser Auffassungen. Stoßen Finanzbeamte auf solche vermeintlich strafrechtlich relevanten Vorgänge, stellt sich für sie die Frage, ob die Bußgeld- und Strafsachenstelle („BuStra“) zur Prüfung der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einzuschalten ist, und ob eine verzögerte oder unterlassene Mitteilung solcher Sachverhalte zu strafrechtlichen Konsequenzen für sie selbst führen kann.

Die Betriebsprüfungsordnung sieht vor, dass eine frühe – auch formlose – Kontaktaufnahme mit der BuStra in Zweifelsfällen immer geboten ist. Insofern herrscht bei Betriebsprüfern bei der Prüfung der Voraussetzungen des (steuer-)strafrechtlichen Anfangsverdachts im konkreten Fall sowie hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes der Strafvereitelung (im Amt) in der Praxis häufig Verunsicherung. Daher besteht das Risiko, dass die Betriebsprüfung einfache Berichtigungsanzeigen zur Korrektur von Steuererklärungen eher kriminalisiert und diese in strafbefreiende Selbstanzeigen umdeutet.

 

Tax Compliance-System: Die Lösung

Für diese drei Fälle ist ein Tax Compliance-System die Lösung. Es soll die Einhaltung der steuerrechtlichen Normen durch das Unternehmen sichern. Damit sind sämtliche Steuern und Abgaben sowie alle steuerlichen Nebenleistungen wie Verzögerungsgelder, Verspätungszuschläge, Zinsen, Kostenzuschläge und Zwangszuschläge oder Zwangsgelder gemeint. Allerdings sind die Belange des Unternehmens auch zu berücksichtigen.

Damit ist eine Aufbau- und Ablauforganisation erforderlich, welche die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften sicherstellt unter Berücksichtigung der steuergestaltenden Möglichkeiten bei gleichzeitiger Vermeidung von Risiken für das Unternehmen und seine Organe. Eine aggressive Steuerpolitik und das Ausnutzen aller Gestaltungsmöglichkeiten haben eine positive Wirkung auf die Steuerquote. Ein Unternehmen, das betont, sich an der Nachhaltigkeit orientieren zu wollen, wird diese Strategie nicht verfolgen.

Rechtlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten dürfen vom Steuerpflichtigen genutzt werden. Rechtliche Unschärfen oder Steuerschlupflöcher müssen dagegen zwingend im Gesetz korrigiert werden.

Wie sollte pragmatisch vorgegangen werden, um die Steuerpolitik des Unternehmens zu bestimmen?

Im ersten Schritt sind die verfügbaren Steuergestaltungsmöglichkeiten zu ermitteln. Wo bestehen legitime Möglichkeiten Steuervorschriften auszuschöpfen.

Im zweiten Schritt geht es darum zu ermitteln, welche der verbleibenden Methoden gemäß den Zielen des Unternehmens wünschenswert sind. Hier muss ein Abgleich mit den Zielen und Strategien des Unternehmens erfolgen.

Der dritte Schritt bezieht sich darauf, welche Maßnahmen von der Steuerabteilung durchsetzbar sind. Hier muss Konsens mit den Vorstellungen der Geschäftsführung hergestellt werden.

Der vierte Schritt verlangt dann die organisatorische Absicherung gegen Fehler und Unrichtigkeiten in der Steuerabteilung.

Durch dieses Vorgehen kann eine angemessene Steuerpolitik entwickelt und implementiert werden, die Imageverluste vermeidet, gesellschaftliche Anerkennung findet und den Anforderungen des Fiskus gerecht wird.

Fernlehrgang zum Tax Compliance Officer (TCO) mit Zertifizierung

Schnelles Handeln, zusammen mit einer zukunftssicheren Ausbildung, ist daher gefragt! Der WIRTSCHAFTScampus bietet einen Fernlehrgang zum Tax Compliance an, der es den Teilnehmern ermöglicht, ein Tax Compliance-System in ihren Unternehmen einzurichten, das die ordnungsgemäße Erfüllung der Steuerpflichten gewährleistet und dafür Sorge trägt, dass die unternehmerische Steuerstrategie zielgenau verfolgt wird.

Alle Einzelheiten der Weiterbildung zum Certified Tax Compliance Officer (TCO) finden Sie auf der Webseite des WIRTSCHAFTScampus.

Tax Compliance Officer – Pflicht oder Kür im Unternehmen?

 

Prolog:

„Keine Kunst lernt eine Regierung schneller als die, Geld aus den Taschen der Leute zu ziehen.“

Adam Smith / 1723 – 1790 / schottischer Moralphilosoph, Ökonom und Verfasser der vier Grundsätze des Steuergesetzes

 

Steuern im Blick der Zeit

Die ersten Belege über Steuern bzw. staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v. Chr. aus Ägypten. Anerkannte Schreiber verwalteten die Steuern auf alle Ernteerzeugnisse und erhoben einen Nilzoll. Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt. Hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Haltung von Vieh und den Fischfang. In Deutschland wurden um die Jahre 69 bis 96 n. Chr. mit der Ausdehnung des römischen Reiches auf das Land zwischen Rhein und der Donau und das Untermaingebiet unter Kaiser Vespasian und Kaiser Domitian zum ersten Mal Steuern bzw. Zölle erhoben.

Im Mittelalter wurde die Erhebung von Steuern durch das Fehlen verwaltungstechnischer Mittel erschwert und die Fürsten füllten ihre Kassen mit anderen Mitteln. Hier wurden Stadt- oder Marktrechte verkauft, und auch Monopole wie das Gewürzmonopol sorgten dafür, dass die Staatskassen sich stetig füllten. Einen Steuerempfänger gab es allerdings über die gesamte Zeit des Mittelalters und darüber hinaus. Die Kirche erhob durch das gesamte Mittelalter hinweg eine Kirchensteuer in Form eines Zehnten. Die Eintreibung dieser Steuer wurde durch die kirchlichen Institutionen vor Ort überwacht und kontrolliert, und bis ins 19. Jahrhundert konnte sich diese Form der Besteuerung halten.

Im späten Mittelalter begann man dann Steuern und Zölle auf Bier, Salz oder Wein zu erheben. Der Grund dafür ist ebenfalls in der Verwaltung zu suchen, denn es gab nur wenige Salzhändler oder Brauereien und man setzte auf deren Ehrlichkeit. Zusätzlich spülten die erhobenen Zölle Geld in die Kassen der Herrschenden, die dann Städte anlegten, Verkehrswege bauten und die Straßen und Brücken mit Gebühren belegten. Im Jahr 1776 stellte Adam Smith die vier Grundsätze

  1. Praktikabilität
  2. Gerechtigkeit
  3. Ergiebigkeit
  4. Unmerklichkeit

auf, die bis heute noch im modernen Steuersystem leicht angepasst ihre aktuelle Verwendung finden und in den über 300 Jahren nichts an Aktualität verloren haben.

Steuererklärungen und der Versuch der Steuerhinterziehung wurden spätestens im Mittelalter zu einem aufkommenden Problem. Den Steuerhinterziehern stets auf den Fersen waren schon immer die Finanzbeamten. Im Mittelalter, als die Städte die Abgaben eintrieben, waren die Strafen kreativer als heute. Zum Beispiel kauften die Städte den Steuerhinterziehern ihr gesamtes Vermögen ab. Und zwar zu dem Preis, mit dem es in der Steuererklärung angegeben worden war. Somit verlor so mancher Steuerhinterzieher große Teile seines Vermögens auf sehr drastische und schmerzhafte Weise. In schweren oder besonders dreisten Fällen ist der Steuersatz auch „mal eben“ verdoppelt worden und am Ende stand der Schuldige mit Null da.

Schon zu dieser Zeit war also für einen Kaufmann, einen Unternehmer mit seiner Familie oder für die Mitarbeiter seines Unternehmens eine fehlerhafte oder gefälschte Steuererklärung existenzbedrohend. Bis heute hat sich dies nicht geändert!

Tax Compliance und der Tax Compliance Officer

Der Begriff Tax Compliance bezeichnet im steuerrechtlichen Umfeld die Installation und aktuelle Pflege eines Systems zur Einhaltung steuerlicher Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung.

Um Tax Compliance im Unternehmen zu sichern, bedarf es eines internen Kontrollsystems (IKS) für alle steuerrechtlich wichtigen Abläufe. Damit ist jederzeit intern und extern der Nachweis möglich, dass die Prozesse den gängigen Vorgaben und Gesetzen entsprechen. Das Ziel eines Tax Compliance-Systems ist die Verringerung und Vermeidung steuerlicher Haftungsrisiken und steuerstrafrechtlicher Risiken.

Der Tax Compliance Officer ist verantwortlich für den Aufbau des Tax Compliance Systems im Unternehmen und sorgt dafür, dass steuerliche Regelungen eingehalten werden, gleichzeitig aber die Steuerstrategie des Unternehmens umgesetzt wird. Weiterhin kommuniziert er intern mit der Steuerabteilung, der Finanzabteilung und anderen Fachabteilungen, extern mit Lieferanten, Tochtergesellschaften, Finanzbehörden und Betriebsprüfern.

Zwar gibt es keine Rechtspflicht für die Besetzung eines Tax Compliance Officers und zur Einrichtung eines Tax Compliance-Systems, aber das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 23. Mai 2016 einen Anwendungserlass zu § 153 der Abgabenordnung veröffentlicht, der ausdrücklich bestimmt, dass das Vorhandensein eines innerbetrieblichen Kontrollsystems für Steuern ein relevantes Indiz darstellen kann, welches den Vorwurf der Steuerhinterziehung entkräftet und damit ausdrücklich zugunsten des Steuerpflichtigen wirkt.

Mit einem Tax CMS werden insbesondere die nachfolgenden Risiken minimiert bzw. können bereits sehr früh vermieden werden:

  • Finanzielle Risiken wie Nachzahlungen von Steuern oder Zuschläge für Einreichungsverspätungen sowie Zinszahlungen für vergangene Hinterziehungen
  • Risiken im Strafrecht und persönliche Haftung gegenüber Mitarbeitern
  • Risiken im Bereich der Reputation sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis
  • Allgemeine Geschäftsrisiken wie zum Beispiel Sperrung bei öffentlichen Ausschreibungen
  • Geldbußen bei Aufsichtsverpflichtungen für das Unternehmen nach §§ 30, 130 OWiG

Diese Vorteile eines Tax Compliance-Systemes wirken branchenübergreifend und unabhängig von Größe oder Rechtsform, bei allen Unternehmen, die sowohl regional, europaweit als auch weltweit agieren.

Transparenz weltweit – Anwendung Common Reporting Standard (CRS)


Quelle: Global Tax Transparency: The New Normal“, HSBC Private Bank, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Eine Vielzahl von Staaten hat in den letzten Jahren Vereinbarungen getroffen, die den gegenseitigen Austausch steuerrelevanter Daten ihrer Staatsbürger vorsehen. FATCA und CRS sind Bestandteile dieses Informationsaustauschs und sollen die Steuerehrlichkeit weltweit fördern. Maßgeblich sind hier:

FATCA

FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist ein Abkommen zwischen Deutschland und den USA, das den automatischen Austausch steuerlichen Daten zwischen den beiden Staaten koordiniert. Hiermit wird eine effektive Besteuerung gewährleistet, wenn eine Person in den USA steuerpflichtig ist und Einkünfte aus Kapitalerträgen in anderen Ländern generiert. Ein weiteres Ziel von FATCA ist, der Hinterziehung von Steuern durch Bewohner der USA, die steuerpflichtig sind, bzw. durch Firmen entgegenzuwirken und gleichzeitig das Steueraufkommen zu erhöhen.

Mit diesem Abkommen haben sich bereits weltweit mehr als 90 Staaten und Gebiete auf den gegenseitigen Informationsaustausch über Finanzkonten verständigt. Aus diesem Grund wurde ein einheitliches Verfahren, der Common Reporting Standard (CRS), entwickelt.

CRS

Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein Teil des automatischen Austauschs von steuerlichen Informationen (AEOI) und wurde von der OECD entwickelt. Nachdem die USA mit ihrem Informationsaustausch FATCA und der Erweiterung für viele Länder, dem Inter Governmental Agreement (IGA), welches zum Beispiel das Problem des Datenschutzes löst, einen Vorstoß zum Austausch von Daten zwischen den USA und den beteiligten Ländern platziert hatten, kamen viele andere Länder auch zu der Entscheidung, diesen gegenseitigen Datenaustausch zu implementieren. In 2013 erhielt die OECD den Auftrag von der G20 Sitzung in St. Petersburg, einen hierfür geeigneten Standard zu entwickeln und in 2014 vorzustellen.

Im Sommer 2014 hat die OECD mit dem Common Reporting Standard (CRS) ihren Vorschlag für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten präsentiert und veröffentlicht. Der Vorschlag besteht aus:

  1. dem Competent Authority Agreement (CAA),
  2. dem Common Reporting Standard mit dem Teil due Diligence
  3. dem eigentlichen Reporting.

Bereits im Herbst 2014 unterzeichneten dann 51 Länder das Multilateral CAA und werden mit der Umsetzung beginnen, lokale Vorschriften und Gesetze zu schaffen, um dann final im September 2017 das erste Reporting durchzuführen.

Schon jetzt hat sich aber die Einstellung vieler Unternehmen, ob nun in Deutschland oder weltweit, im Vergleich zu den letzten 2 Jahren, teils deutlich geändert. Beleg dafür ist zum Beispiel eine gerade veröffentliche Studie, deren Keyfindings nachfolgend kurz dargestellt werden.

Studie Global Tax Practice 2017

Durch deutlich massivere und härtere Regeln und die konsequentere Durchsetzung von Steuerprüfungen bei Verstößen gegen steuerliche Richtlinien verändern immer mehr Unternehmen ihre Einstellung und die planerischen Instrumentarien im Umgang mit präventiven Maßnahmen zur geschäftlichen und persönlichen Risikominimierung.

Für die Studie „Global Tax practice – Negotiating the minefield: managing tax risks in challenging times“ wurden in den beiden letzten Quartalen des Jahres weltweit 396 leitende Mitarbeiter aus dem steuerlichen Aufgabenbereich sowie Geschäftsführer und Aufsichtsräte befragt.

Die Ergebnisse einer globalen Studie aus dem Jahr 2016 zeigen deutlich, dass die befragten Unternehmen gegenüber 2015 die Vermeidung von steuerlichen Risiken nun – teils merklich – vor der Reduzierung ihrer Steuerlast sehen.

Definierten 2015 Unternehmen ihre wichtigste Priorität noch in der Minimierung ihrer Steuerlast, sind genau diese Unternehmen in 2016 auf der Suche nach größerer Sicherheit bei allen nationalen und internationalen Steuerfragen.

 

Kommunikationsverhalten verändert sich global um 13%

Bei Vorstandsmitgliedern und Aufsichtsräten sowie Geschäftsführern wurden 2016 steuerliche Fragen, Probleme und Risiken nun deutlich häufiger thematisiert und kommuniziert als noch in 2015. Mehr als ein Drittel (37 %) der befragten Unternehmen diskutieren heute steuerliche Thematiken mehr als einmal im Monat auf Vorstandsebene. 24 % dieser Unternehmen gaben an, dass steuerliche Thematiken sogar häufiger als nur einmal im Monat auf der Agenda zu finden sind, vor fünf Jahren war dies nur bei 5 % der Fall.

 

Wie oft werden im Unternehmen steuerliche Themen in der Vorstandsetage im Vergleich zu den letzten 5 Jahren besprochen?


Basis: n=396 / 50% CEOs, CFOs Vorsitzende Rechts- und Prüfungsausschüsse und 50% Leiter und Mitarbeiter Tax Department
Quelle: Studie „Global Tax practice, Allen & Overy LLP, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

 

Steigende Transparenzerwartungen

Kunden, Lieferanten und selbst Konkurrenten erwarten heute von einem Unternehmen ausdrücklich Transparenz und die damit einhergehende Offenlegung von geschäftlichen Kontakten und Verbindungen.

Betrachtet man hier Deutschland, so ist ab 2017 für weltweit operierende Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen eine länderbezogene Berichterstattung, das sog. Country-by-Country Reporting, zur Pflicht geworden. Dazu wird in Deutschland gerade die verpflichtende Offenlegung von Steuergestaltungen öffentlich diskutiert. Mit der vorliegenden Studie zeichnet sich deutlich ab, dass ein signifikanter Anteil der in der Studie befragten Unternehmen bereits in diese Richtung aktiv geworden ist.

Ein großer Teil der befragten Unternehmen hat auf die steigenden Transparenzerwartungen bereits reagiert: Immerhin geben 34 % der befragten Unternehmen an, dass sie eine Strategie der uneingeschränkten Transparenz verfolgen, 46 % der Unternehmen sind in einer Entscheidungsphase oder setzen diese (neue) Firmenpolitik bereits aktiv um.

Verfolgt Ihr Unternehmen eine Strategie der uneingeschränkten Offenlegung aller steuerlichen Informationen gegenüber den Finanzbehörden?


Quelle: Studie „Global Tax practice, Allen & Overy LLP, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

 

Vergleicht man diesen statistischen Wert und die Entscheidung zu mehr Offenlegung mit den Ergebnissen in Deutschland, so steht diese Entwicklung hier noch „in den Kinderschuhen“. Gerade einmal 18% der befragten Unternehmen antworten auf die Frage „Offenlegung aller steuerlich-betrieblichen Einzelheiten“ mit einem „Ja“. Hauptgrund hierfür ist ein deutliches Misstrauen gegenüber der Finanzverwaltung.

Genau dieses bestehende Misstrauen gegenüber dem Finanzamt zeigt sich mehr als deutlich bei der Diskussion, Planung oder der aktiven Umsetzung von neuen Unternehmenszielen, der Einführung neuer Produkte oder globaler Dienstleistungen. Gerade einmal 53% der befragten Unternehmen würden sich hier den Rat oder die Hilfe von einer steuerlichen Institution einholen, 47% verzichten darauf. Mit diesem Wert von 47% ist Deutschland Schlusslicht bei allen, weltweit befragten, Unternehmen.

Selbstverständlich sind sich aber Unternehmen in Deutschland darüber im Klaren, dass es ohne Prüfung und Beratung nicht geht und sind in der Vergangenheit den Weg der externen Instrumentarien und Organisationen gegangen. Hier nahmen immerhin 71% der Entscheidungsträger externes, steuerliches Consulting in Anspruch. Hier sind es dann sogar 22% der Unternehmen, welche diese Leistung der externen Beratung, verbunden mit deutlichen Fremdkosten, gerne ständig in Anspruch nehmen würden. Mit beiden Werten liegt Deutschland an oberster Spitze auf Platz 2 gegenüber allen Unternehmen weltweit.

Es zeigt sich hier in Deutschland ein deutliches Vorhandensein von Unsicherheit zusammen mit dem Wunsch nach der Minimierung von steuerlichen Risiken für 2017 und die kommenden Jahre, verbunden mit einer internen, unternehmerischen und damit auch kostengünstigeren Lösung, wie zum Beispiel den Aufbau eines Tax Compliance Management Systems und / oder die Implementierung eines Tax Compliance Officers in das bestehende oder neu zu installierende Compliance-Umfeld.

Wenn das Finanzamt 2x klingelt

Wurden früher noch beanstandete (Buchungs-) Fehler und fälschliche Angaben in einer Steuererklärung spätestens bei einer Betriebsprüfung besprochen und zwischen dem Unternehmen und dem Finanzamt in Gesprächen mit nachfolgenden Korrekturen „aus der Welt“ geschafft, tendieren heute die steuerlichen Behörden sehr viel schneller zu einem (möglichen) kriminellen Verdacht und ordnen eine Durchsuchung des Unternehmens an.

Ein gesprächsorientiertes Verhältnis weicht hier der Angst vor einer strafrechtlichen Verfolgung in Deutschland, was sich auch darin zeigt, dass Deutschland mittlerweile unter den Top 5 der Länder weltweit liegt, in denen eine Razzia aus steuerlichen Gründen angeordnet wird.

Gefahr: Razzia

Gab es in den letzten 3 Jahren eine Hausdurchsuchung in ihrem Unternehmen, die durch eine Finanzbehörde angeordnet wurde?

Basis: n=396 / 50% CEOs, CFOs Vorsitzende Rechts- und Prüfungsausschüsse und 50% Leiter und Mitarbeiter Tax Department
Quelle: Studie „Global Tax practice, Allen & Overy LLP, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

 

Betrachtet man diese Zahlen, so ist jetzt Handlung geboten, da auch in Deutschland in den letzten Jahren immer mehr Unternehmen, gleich welcher Größe und Branche, in den Fokus der Behörden gekommen sind. Eine Razzia im Unternehmen schadet ausdrücklich nicht nur den zur Verantwortung gezogenen Menschen mit dem gleichzeitigen Risiko der persönlichen Haftung sondern auch der Reputation des Unternehmens, und so kann ein Einzelner hier schnell die Reputation eines Unternehmens gegenüber Kunden, Lieferanten und finanzdienstleistenden Institutionen wie der Hausbank zerstören.

Welches Ziel im Bereich Steuern hat Hauptpriorität in ihrem Unternehmen?


Basis: n=396 / 50% CEOs, CFOs Vorsitzende Rechts- und Prüfungsausschüsse und 50% Leiter und Mitarbeiter Tax Department
Quelle: Studie „Global Tax practice, Allen & Overy LLP, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

 

Jetzt ist es an der Zeit, präventive Schritte und sofortige Gegenmaßnahmen im Bereich Compliance allgemein und Tax Compliance im Besonderen durchzusetzen! Ein erster, wichtiger Schritt ist die Implementierung eines praxisorientierten Tax Compliance Management Systems.

Aufbau eines Tax Compliance Management Systems


Grafik: WIRTSCHAFTScampus

Mit der Einführung solch eines Tax CMS wird das strafrechtliche Risiko jedes Unternehmens deutlich geschützt. Dies fordert auch ein unternehmerisches Umdenken im Hinblick auf die täglichen Aufgaben, mit denen sich die interne Steuerabteilung beschäftigt. Hier ändern sich Aufgabengebiete, Kompetenzen, aber auch die Bereitschaft, sich (neues) Wissen anzueignen und dies immer auf einem aktuellen Stand zu halten. Die Ausbildung und Integration eines praxisorientierten Tax Compliance Officers im Unternehmen ist hier die konsequente und richtige Entscheidung.

 

Tax Compliance in 2017

Betrachtet man die Ergebnisse der Studie „Global Tax practice – Negotiating the minefield: managing tax risks in challenging times“, die hier in Teilen dargestellt wurden, so zeigt sich die gegebene Notwendigkeit für Unternehmen, für eine zukünftige Minimierung von Risiken, gleichwohl unternehmerischer wie auch persönlicher Art, die bestehende Steuerstrategie im Unternehmen zu hinterfragen, häufiger anzusprechen und gleichzeitig neu auszurichten.

 

Let´s talk about Tax!


Basis: n=396 / 50% CEOs, CFOs Vorsitzende Rechts- und Prüfungsausschüsse und 50% Leiter und Mitarbeiter Tax Department
Quelle: Studie „Global Tax practice, Allen & Overy LLP, 2017, Grafik: WIRTSCHAFTScampus

 

Als eines der bedeutendsten Ergebnisse der Studie zeigt sich, dass die Kommunikation und das Gespräch über Steuerthemen maßgeblich an Wichtigkeit und Priorität gewonnen hat. In der weltweiten Befragung ist eines der wichtigsten Aussagen, dass gegenüber 5% in 2011 nun in 2016 bereits 23% der Befragten mehr als einmal im Monat über steuerliche Themen sprechen. Somit ergibt sich der deutliche Anstieg von 18% in den letzten 5 Jahren.

Ausdrücklich werden in diesen Gesprächen nicht nur aktuelle, sondern auch bereits vergangene und abgeschlossene Themen besprochen und diskutiert. Es gilt, dass vergangene Tatbestände in der näheren oder weiteren Zukunft oftmals anders bewertet werden können oder die Gefahr von persönlichen Haftungsrisiken deutlich ansteigt bzw. schon jetzt anders bewertet wird.

Die Normalität einer globalen Geschäftstätigkeit, der Ruf nach immer mehr (steuerlicher) Transparenz, die konsequente Bekämpfung von kreativen Steuerkonstruktionen durch die Verfolgung von nationalen oder internationalen Kommissionen, wie zum Beispiel durch den Rat der europäischen Union, fordern unternehmerisches Umdenken und die Fokussierung auf das gesamte Segment Tax Compliance.

 

Ausbildung Tax Compliance Officer

Aus den langjährigen Erfahrungen des WIRTSCHAFTScampus im Segment der Ausbildungen zum Certified Compliance Officer und Certified Chief Compliance Officer heraus war es im Hinblick auf den Wandel im globalen, steuerlichen Umfeld nur konsequent, hier zeitnah und praxisorientiert zu reagieren.

Ab 2017 bietet der WIRTSCHAFTScampus die aktuelle Weiterbildung zum Certified Tax Compliance Officer an.

Der Tax-Compliance-Kurs richtet sich an Fach- und Führungskräfte sowie an Unternehmen aller Unternehmensgrößen, von KMU bis hin zu Großunternehmen, aus allen Branchen der Wirtschaft. Ziel ist es, den Tax Compliance Manager zu befähigen, ein Tax Compliance Management System zu errichten, das individuell zum Unternehmen passt.

Der Fernlehrgang zum Tax Compliance Officer ist geeignet für:

  • bereits tätige oder zukünftige Tax Compliance-Beauftragte
  • Mitarbeiter aus den Bereichen Steuern, Finanzbuchhaltung, Controlling
  • Geschäftsführer, Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats
  • Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Inhalte sind unter anderem

  • Verantwortung und Haftung
  • relevante Steuerarten und Tax Compliance
  • Aufbau und Implementierung eines Tax CMS
  • Betriebsprüfung und Steuerfahndung

Ausführliche Informationen, aktuelle Inhalte und weitere Informationen sind selbstverständlich auf der Webseite des WIRTSCHAFTScampus jederzeit einsehbar. Gleiches gilt natürlich auch für die Anmeldung zu dieser Ausbildung, die jederzeit möglich ist.

Quellenangaben:

Veröffentlichung: „Global Tax practice – Negotiating the minefield: managing tax risks in challenging times, Allen & Overy LLP, 2017
Veröffentlichung: „Global Tax Transparency: The New Normal“, HSBC Private Bank, 2017
Veröffentlichung: „Tax Compliance: ein „Must“ – oder ein „Nice to have“?, Prof. Dr. Klaus-Peter Hillebrand / Daniela Jochmann-Markus, Domus AG, 2017